Es wird besprochen, ob und inwieweit Änderungen des Haftungsrechtes geboten sind, um die Besonderheiten des Kindes als Unfallverursacher oder Unfallopfer werten zu können. In Betracht zu ziehen ist insbesondere eine Änderung des Deliktsalters. Erörtert wird auch die Einführung einer Haftpflichtversicherungspflicht für Kinder. Die Rechtsprechung sollte auf die Situation des Kindes Rücksicht nehmen. Das Referat wird durch eine umfangreiche Empfehlung des Arbeitskreises ergänzt. Referat, gehalten im Arbeitskreis VI (Leitung: Medicus,D) des 36. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1998.
Abstract