Zur Einschätzung der altersbedingten Leistungsfähigkeiten von Kindern im Strassenverkehr müssen folgende Bereiche der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung im Kindesalter betrachtet werden: Gefahrenwahrnehmung, Entfernungs- und Geschwindigkeitswahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, soziale Fähigkeiten (Einfühlungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit), Verkehrsverständnis, motorische Fähigkeiten und Reaktionszeit. Auf der Grundlage der psychologischen Erkenntnisse über die Entwicklung dieser Fähigkeiten von Kindern zur Bewältigung des modernen Strassenverkehrs müsste im Prinzip eine Erhöhung der Altersgrenze für die zivilrechtliche Haftung von derzeit 7 Jahren auf mindestens ca. 12 Jahre, besser noch auf 14 Jahre gefordert werden. Erst in diesem Alter sind alle Fähigkeiten für das Zu-Fuss-Gehen und das Radfahren bei fast allen Kindern weitgehend entwickelt. Referat, gehalten im Arbeitskreis VI (Leitung: Medicus,D) des 36. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1998.
Abstract