Kinder spielen bei Verkehrsunfällen als Verursacher und als Opfer eine Rolle, wobei ein etwaiges Mitverschulden von Bedeutung sein kann. Eine Heraufsetzung der Altersgrenze für die Deliktsunfaehigkeit lehnt der Verfasser ab, ebenso eine Haftungsfreistellung bei der Teilnahme am Verkehr schlechthin. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern darf nicht überspannt werden. Ein schwieriges Problem stellt die frühe Inanspruchnahme von Kindern für von ihnen angerichteten Schaden dar, insbesondere wenn das Kind dadurch auf lange Sicht schuldenbelastet wäre. Die an die Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen werden erörtert. Das Referat wird durch die umfangreiche Empfehlung des Arbeitskreises ergänzt. Referat, gehalten im Arbeitskreis VI (Leitung: Medicus,D) des 36. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1998.
Abstract