Jugendliches alter einerseits oder hohes alter andererseits sind fuer sich allein keine kriterien, aus denen sich die ungeeignetheit zum fuehren von kraftfahrzeugen ergibt. Es bedarf der feststellung bestimmter beeintraechtigungen, die die verwaltungsbehoerden zur entziehung oder versagung einer fahrerlaubnis berechtigen. Bei alten menschen kann das erreichen einer kalendarisch bestimmten altersgrenze kein grund zur entziehung der fahrerlaubnis oder einer erneuten pruefung der fahrtauglichkeit sein. Beispiele aus der verwaltungsgerichtlichen rechtsprechung werden kasuistisch mitgeteilt. Zur annahme altersbedingter ungeeignetheit bedarf es der feststellung greifbarer ausfallerscheinungen von gewicht. Gewisse ausfallerscheinungen koennen zudem durch langjaehrige erfahrung ausgeglichen werden. Siehe auch gesamtaufnahme des kongressberichtes ids-nr. 317755.
Abstract