Die Ergebnisse der Untersuchungen aus den Jahren 2000 bis 2004 spiegeln wieder, dass Konsum und Missbrauch von Metamphetamin eine immer groessere Rolle spielen. Da Faelle, in denen ausschliesslich Metamphetamin nachgewiesen werden konnte, verkehrsrechtlich nach Paragraf 24a Strassenverkehrsgesetz (StVG) nicht weiter verfolgt werden koennen, wird in Anbetracht der vorgestellten Daten eine Aufnahme des Wirkstoffes Methamphetamin in die Anlage zum Paragrafen 24a (2) StVG dringend angeregt. Beitrag zum Themenbereich III. "Alkohol, Drogen und Medikamente" des Kongresses 2005 der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., 33. Jahrestagung, Bonn, 10. bis 12. Maerz 2005. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongresses, ITRD-Nummer D357801.
Abstract