Der bei einem Autounfall Geschaedigte hat einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schaedigers. Bei Verkehrsunfaellen kommt es nach der neuen OGH-Judikatur schon dann zur Hemmung der Verjaehrung von Schadenersatzanspruechen, wenn der Geschaedigte seinen Anspruch bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung angemeldet hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Anspruch beziffert wurde. Der vorliegende Beitrag behandelt die weit reichenden Konsequenzen dieser neuen Judikatur und eroertert, welche Ansprueche unter die Hemmung fallen, wie sich Vergleichsverhandlungen auswirken, was ein Anerkenntnis bewirkt, wie der Versicherer die Verjaehrung wieder in Gang setzen kann und welche Folgen ein Abfindungsvergleich hat. Der Beitrag untersucht die wichtigsten praktischen Fragen anhand von Fallgruppen und stellt einschlaegige Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) dar. (KfV/A)
Abstract