Neuere Entwicklungen der rechtlichen Situation auf dem Gebiet der Nachschulungen in Österreich.

Author(s)
Schubert, W.
Year
Abstract

Der Beitrag zeichnet nach, in welcher Art und Weise die verkehrspsychologischen Nachschulungen Eingang in das oesterreichische Fuehrerscheinrecht gefunden haben und gibt einen Ueberblick ueber die vom oesterreichischen Verkehrsministerium geplanten Aenderungen. Regelungen betreffend Nachschulungen finden sich auf Gesetzes-, Verordnungs- und Erlassebene. Durch eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) wurde erstmals die Moeglichkeit der Vorschreibung von Nachschulungen durch die Behoerden gesetzlich verankert. Mit 1. Januar 1992 wurde der Probefuehrerschein eingefuehrt. Bei Uebertretung der Alkoholgrenzwerte und Geschwindigkeitsbeschraenkungen ist die zwingende Anordnung einer Nachschulung vorgesehen. Gleichzeitig wurden auf Verordnungsebene in der Kraftfahrgesetz-Durchfuehrungsverordnung (KDV) naehere Bestimmungen ueber die verschiedenen Kurstypen, fuer die Dauer und den Ablauf der Kurse sowie die Ermaechtigung zur Durchfuehrung von Nachschulungen normiert. Am 1. Januar 1997 trat das Fuehrerscheingesetz in Kraft. Seit 6. Januar 1998 ist bei jedem Lenker mit einem Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille oder mehr von der Behoerde eine Nachschulung anzuordnen. Wesentliche Aenderungen ergaben sich auch durch die Neuregelung des Ermaechtigungsverfahrens zur Durchfuehrung von Nachschulungen, das seit dem 1. November 1997 vom Verkehrsministerium und nicht mehr von den Bundeslaendern durchgefuehrt wird. Seit Januar 2001 sind die Bundeslaender per Erlass verpflichtet, die Bestimmungen ueber die nicht zwingend anzuordnenden Nachschulungen einheitlich anzuwenden. Es wurde festgelegt, in welchen Einzelfaellen und unter welchen Voraussetzungen eine Nachschulung angeordnet werden soll. Die neuen gesetzlichen Regelungen stehen nicht mehr in Einklang mit der immer noch geltenden KDV. Eine Nachschulungsverordnung soll die KDV-Bestimmungen - die bisherigen Paragraphen 29 a bis 29 c - ersetzen und vor allem Kursablauf, Ermaechtigung der Institutionen sowie deren Kontrolle neu regeln. Ein Verordnungsentwurf ist ausgearbeitet und in Begutachtung. Die inhaltlichen Aenderungen sehen unter anderem eine grundlegende Neudefinition der Kurstypen und eine exakte Festlegung der Dauer der Nachschulungskurse vor. Die Neuerungen hinsichtlich der Ermaechtigung zur Durchfuehrung von Nachschulungen beziehen sich vor allem auf die Anforderungen an ein geeignetes Kursmodellkonzept. Durch die groessere Anzahl der Institutionen, die Nachschulungen durchfuehren, ergibt sich das Erfordernis eines Qualitaetssicherungssystems. Ein Kursmodellkonzept soll daher nicht mehr wie bisher nur ex ante ueberprueft, sondern auch einer Effizienzkontrolle unterzogen werden. Des Weiteren sieht der Verordnungsentwurf administrative Neuerungen vor. So soll zur sachverstaendigen Beratung des Verkehrsministeriums und zur Loesung von Fragen, die die Nachschulungen betreffen, ein verkehrspsychologischer Koordinationsausschuss eingesetzt werden. Erstmals sollen auch die Gebuehren zwingend festgelegt werden. Die ermaechtigten Institutionen sollen einer verstaerkten Meldepflicht unterworfen werden. Der Beitrag ist auch auf der 2002 vom Kuratorium fuer Verkehrssicherheit herausgegebenen CD-Rom "7. Internationaler Kongress 'Driver Improvement'" (siehe ITRD D346886) enthalten. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D346844. (KfV/A).

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Publication

Library number
C 26277 (In: C 26275) /83 / ITRD D346846
Source

In: Driver Improvement : ausgewählte Beiträge 7. Internationaler Kongress, Salzburg, Austria, 8.-10. Oktober 2001, p. 18-24

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