Neuerungen durch die Nachschulungsverordnung (FSG-NV). Teil 2.

Author(s)
Vergeiner, M.
Year
Abstract

Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Nachschulungsverordnung (FSG-NV), die auf der gleichzeitig verabschiedeten 5. Fuehrerscheingesetznovelle (FSG-Nov) beruht, wurden in Oesterreich fuer den Bereich der verkehrspsychologischen Nachschulungen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, mit denen dieser wichtige Bereich der Lenkerrehabilitation auf ein hohes qualitatives Niveau gestellt wird. Im zweiten Teil werden die in der FSG-NV vorgesehenen Kurstypen der Nachschulung, die Kosten der Nachschulung, die Ausstellung der Kursbesuchsbestaetigung und der Verkehrspsychologische Koordinationsausschuss (VPKA) behandelt. Die allgemeinen Voraussetzungen der Nachschulungskurse wurden weitgehend aus der alten Rechtslage uebernommen. Die maximale Teilnehmerzahl wurde von 10 auf 11 Personen erhoeht, waehrend der Mindestzeitraum fuer die Absolvierung von 4 Wochen auf 22 Tage verkuerzt wurde. Neu ist der Mindestzeitraum von 2 Tagen zwischen 2 Kurssitzungen, um die aus fachpsychologischer Sicht abzulehnenden Blockkurse zu verhindern. Ueber die Zuteilung des Teilnehmers zu einem bestimmten Kurstyp entscheidet die ermaechtigte Einrichtung. Bei einem Zusammentreffen einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) und einer Nachschulung ist die VPU vorzuziehen. Die beiden Massnahmen duerfen nicht mehr wie bisher vom selben Verkehrspsychologen durchgefuehrt werden. Die Nachschulung fuer alkoholauffaellige Lenker soll den Bezug des Fehlverhaltens zu persoenlichen Einstellungen bewusst machen und die Teilnehmer zur Entwicklung von Loesungsmoeglichkeiten befaehigen, um zukunftsorientierte Moeglichkeiten zu ihrer Beseitigung zu erarbeiten. Alkoholtestungen fuer die Teilnehmer sind obligatorisch. Die Nachschulung fuer verkehrsauffaellige Lenker soll zu einem normgerechten, sicherheitsbewussten und ruecksichtsvollen Fahrverhalten anleiten. Nachschulungen fuer Personen, die ein Kraftfahrzeug unter einer Beeintraechtigung von Sucht- oder Arzneimitteln gelenkt haben, sollen Motive und Gefahren von Missbrauch bewusst machen sowie Loesungsmoeglichkeiten entwickeln, um kuenftig das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter spezieller Beeintraechtigung zu vermeiden. Einzelgespraeche sind nur in Ausnahmefaellen zulaessig. Die Anordnung der Behoerde gilt erst mit der Kursbesuchsbestaetigung als erfuellt. Diese ist die Grundlage fuer die Wiedererlangung der Lenkberechtigung beziehungsweise bei Probefuehrerscheinbesitzern auch fuer die Verhinderung weiterer Rechtsfolgen. Der VPKA dient dem Ministerium als sachverstaendiges Beratungsinstrument. Er setzt sich aus je einem Vertreter der ermaechtigten Einrichtungen zusammen. Den nicht stimmberechtigten Vorsitz fuehrt ein Vertreter des Berufsverbandes oesterreichischer Psychologen. (KfV/A) Siehe auch Teil 1, ITRD-Nummer D346953.

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Publication

Library number
C 28796 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D346954
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 48 (2003), No. 4 (April), p. 137-142

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