Position des ADAC.

Author(s)
Schaepe, M.
Year
Abstract

Seit der Aenderung des Paragrafen 24 a des Strassenverkehrsgesetzes (StVG) zum 01.08.1998 ist eine nachgewiesene Drogenfahrt auch dann sanktionsfaehig, wenn die Fahruntuechtigkeit nicht konkret festgestellt wurde. Es genuegt vielmehr der Nachweis einer der im Gesetz genannten Substanzen, um den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit zu erfuellen. Diese Regelung wird gelegentlich als unverhaeltnismaessig erachtet. Die Aufnahme analytischer Minimalgrenzwerte in den Bussgeldkatalog waere aber der falsche Weg, da der Eindruck vermittelt wuerde, dass geringer Drogenkonsum einer Teilnahme am Strassenverkehr nicht entgegensteht. Der Einzelfallgerechtigkeit bei unterdurchschnittlichen Faellen mit geringstem Drogennachweis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass in geeigneten Faellen das Vorliegen eines Regelfalls durch die Bussgeldstelle oder das Gericht und damit die Bindungswirkung an die Rechtsfolgen des Bussgeldkatalogs verneint wird. Da auch nach Einfuehrung des Drogentatbestandes in Paragraf 24 a StVG bei sonst ruecklaeufigen Unfallzahlen ein erheblicher Anstieg der Unfaelle unter Drogen zu verzeichnen ist, erscheint es notwendig, mehr Verkehrskontrollen durch speziell ausgebildete Polizisten mit zuverlaessigen Schnelltestverfahren durchzufuehren. Solange keine wissenschaftlich abgesicherten Grenzwerte fuer eine absolute Fahruntuechtigkeit im strafrechtlichen Sinne feststehen, bedarf es fuer die Feststellung der relativen Fahrunsicherheit weiterer Beweisanzeichen. Wie die Praxis zeigt, ist bei der Beurteilung aufgrund klinischer Befunde Zurueckhaltung geboten. Die Festlegung von Grenzwerten zur absoluten Fahruntuechtugkeit wird deshalb als notwendig erachtet. Referat zum Themenbereich "Verkehrsrecht, Rechtspolitik, Ahndung" des ADAC-Rechtsforums "Drogen im Strassenverkehr", 14. Maerz 2003, Muenchen.

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Publication

Library number
C 39219 (In: C 39214) /73 /83 / ITRD D352110
Source

In: ADAC-RechtsForum "Drogen im Strassenverkehr", München, 14. März 2003, p. 50-51

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