Promillegrenzen für Piloten?

Author(s)
Iffland, R. & Rothschild, M.A.
Year
Abstract

Im Unterschied zum Strassenverkehr haben es Gesetzgeber und Bundesgerichtshof bislang vermieden, Grenzwerte fuer die Teilnahme am Luftverkehr unter Alkoholeinfluss festzulegen, mit denen Gerichte leichter entscheiden koennen, ob bei Verstoessen Paragraf 316 Strafgesetzbuch (StGB), Paragraf 59 LuftVG oder Paragraf 43 Absatz 3 LuftVO anzuwenden sind. Hintergrund mag auch sein, dass man das strikte Alkoholverbot fuer Linien- oder Sportflieger nicht durch ein falsches Signal infrage stellen moechte. Ob diese Besorgnis gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Die Dienstvorschriften fuer Berufskraftfahrer enthalten in der Regel auch ein striktes Alkoholverbot, obwohl Strassenverkehrsgesetz (StVG) und StGB eine Teilnahme am Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss nicht in jedem Falle mit Sanktionen belegen. Um das Alkoholverbot leichter verstaendlich zu machen, ist Piloten vieler Fluglinien verboten, 8 Stunden - bei manchen Linien wie zum Beispiel der Lufthansa sogar 12 Stunden - vor dem Start noch Alkohol zu trinken. Eine Studie aus dem Luftfahrt-Bundesamt fuer die Jahre von 1973 - 1982 ergab in 13 Prozent von 243 Flugunfaellen mit Todesfolgen, die naeher untersucht wurden, Alkohol als zumindest einen Unfallfaktor. Aehnlich wie im Strassenverkehr duerfte auch im Luftverkehr im Trend einer allgemeinen Entwicklung der Anteil alkoholbedingter Unfaelle abgenommen haben. Dass in Einzelfaellen immer noch gegen gesetzliche Vorschriften verstossen wird, ist sicher unvermeidlich, sollte aber der Festlegung von Grenzwerten nicht entgegenstehen. Allgemein wird fuer den Luftverkehr in Relation zum Strassenverkehr eine drei- bis vierfach staerkere Auswirkung des Alkohols auf das Flugverhalten angenommen. So ist absolute Fluguntauglichkeit bereits ab 0,3 - 0,5 Promille anzunehmen, waehrend mess- und merkbare Beeintraechtigungen bereits um 0,2 Promille zu beobachten sind. Diese Grenzwerte werden schon lange und nicht einmal kontrovers diskutiert. Man muesste sie nur umsetzen. (A) Beitrag zum Themenbereich II "Alkohol, Drogen, Medikamente" der 32. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Magdeburg, 20. bis 23. Maerz 2003. Siehe auch Gesamtaufnahme der Tagung, ITRD-Nummer D352701.

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C 27647 (In: C 27629 S) /83 /73 / ITRD D352719
Source

In: Kongressbericht 2003 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. : 32. Jahrestagung, Magdeburg, 20. bis 23. März 2003, Berichte der Bundesanstalt für Strassenwesen `Mensch und Sicherheit', Heft M 152, p. 91-94

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