Querungshilfen für Fussgänger.

Author(s)
Keplinger, K. Prummer, K. Kaufmann, P. & Kreuzer, B. (Red.)
Year
Abstract

Die vorliegende Broschuere soll den Verantwortlichen Hinweise geben, wie den Fussgaengern ein sicheres Ueberqueren der Fahrbahn ermoeglicht werden kann und welche Massnahmen unter welchen Bedingungen zum Einsatz kommen koennen. 1999 verunglueckten in Oesterreich 4.609 Fussgaenger, davon 182 toedlich. In Oberoesterreich verunglueckten 814 Fussgaenger, davon 36 toedlich. 191 Fussgaenger, die in Oberoesterreich verunglueckten, kamen auf einem Schutzweg zu Schaden. Das ist rund ein Viertel der verunglueckten Fussgaenger. In den Staedten ist dieser Anteil noch hoeher, in Linz liegt er beispielsweise bei 38 Prozent. Obwohl dem Fussgaenger durch die 19. Strassenverkehrsordnungsnovelle 1994 der Vorrang gegenueber dem KFZ-Verkehr eingeraeumt wurde, stieg der Anteil der auf dem Schutzweg verunglueckten Fussgaenger leicht an. Es ist daher notwendig, fuer die Fussgaenger Querungshilfen zu errichten. Querungshilfen sind strassenverkehrstechnische Massnahmen, die der Verbesserung des Sichtkontaktes zwischen KFZ-Lenker und Fussgaenger dienen und/oder die Geschwindigkeit des KFZ-Verkehrs reduzieren. Dies koennen beispielsweise Auftrittsflaechen, Gehsteigvorziehungen, Aufpflasterungen oder Fahrbahnteiler sein. Als Querungshilfen gelten auch Schutzwege, die durch Hinweiszeichen oder gelbes Blinklicht gekennzeichnet sind, sowie Schutzwege, die durch Lichtsignalanlagen gesichert sind. In Betracht zu ziehen sind unter bestimmten Umstaenden auch Unter- und Ueberfuehrungen. Die Zustaendigkeit fuer die Anordnung von Querungshilfen liegt bei der jeweiligen Gemeinde, fuer die Verordnung von Schutzwegen ist der Magistrat beziehungsweise die Bezirkshauptmannschaft zustaendig. Die Broschuere behandelt in jeweils einzelnen Kapiteln die rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen, die Querungshilfen im Freiland und im Ortsgebiet sowie die Beleuchtung. Weiters werden im Kapitel "Querungshilfen konkret" folgende Querungshilfen im Detail besprochen: Vorziehen des Gehsteiges zur Verbesserung der Sicht; Aufpflasterungen zur Reduktion der Geschwindigkeit; Fahrbahnteiler mit Querungshilfen; Schutzwege durch Hinweiszeichen, mit oder ohne Blinkleuchten abgesichert; Schutzwege durch Lichtsignalanlagen abgesichert; Druckknopfampel sowie Unter- und Ueberfuehrungen. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 20621 [electronic version only] /85 / ITRD D346136
Source

Linz, Land Oberösterreich, Abteiling BauME, Fachbereich Verkehrswesen, 2000, 19 p., 9 ref.

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