Soweit Massnahmen zur Rehabilitation auffälliger Kraftfahrer im Rahmen sozialrechtlich geregelter Leistungen durchgeführt werden, sind dafür Rechtsvorschriften vorhanden. Für die Rehabilitation ausserhalb des Sozialleistungsbereichs lassen sich rechtliche Regelungen aus vorhandenen Vorschriften entwickeln. Entsprechende Vorschläge werden abgegeben für Behandlungsgrundsätze (Rehabilitationskonzept; Diagnostik; Rehabilitationsplan), Qualifikation des Rehabilitierenden (Psychologen; Fahrlehrer; Sozialarbeiter und -pädagogen), Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität), Rehabilitationsvertrag, Zulassung von Rehabilitationsmassnahmen (Zentralstelle; Versagungsgründe; Auskunftpflicht des Veranstalters) und Werbung mit Informationsmaterial. Beitrag zum Arbeitskreis 1 "Notwendigkeit, Nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen des Driver Improvement" des 6. Internationalen Workshop "Driver Improvement" vom 20. bis 22. Oktober 1997 in Berlin.
Abstract