Reform des Fahrlehrerrechts - Anforderungen an den Fahrlehrer der Zukunft.

Author(s)
Bartl, G.
Year
Abstract

Das zentrale und eigentlich einzige Ziel der Fahrausbildung ist, die Verkehrssicherheit zu gewaehrleisten. Lehrinhalte sollten nach Prioritaeten hinsichtlich ihrer unfallkausalen Relevanz gereiht werden und mit der Fahrpruefung abgestimmt sein. Als Zielformulierung bei der Fahrausbildung wird die Struktur der "GDE-Matrix" (Goals for Driver Education) derzeit als Stand der Wissenschaft angesehen. Diese Matrix basiert auf empirischen Studien und erklaert das Verkehrsverhalten auf vier hierarchischen Stufen: 4. Persoenliche Werthaltungen und Einstellungen; 3. Einfluesse auf den Fahrer durch Fahrtmotive und Umstaende der jeweiligen Fahrt; 2. Faehigkeiten und Umstaende bei der Bewaeltigung von Verkehrssituationen; 1. Faehigkeiten der Fahrzeugbedienung. Insgesamt geht es nicht nur um das Training von Fertigkeiten und Werthaltungen, sondern vor allem um die Faehigkeit zur Selbstevaluation durch professionelles Feedback durch den Fahrlehrer. Paedagogische Methoden zur optimalen Kommunikation sind fuer den Fahrlehrer noch wichtiger als technisches Detailverstaendnis und gute fahrerische Faehigkeiten. Vom Fahrlehrer der Zukunft wird nicht erwartet, dass er Psychologe ist, aber dass er im Rahmen seiner Ausbildung ausreichend ueber die psychodynamischen Zusammenhaenge beim Fahren unterrichtet ist. Der Fahrlehrer ist gefordert, in Ergaenzung zu guter Paedagogik auch noch gute Ueberzeugungsarbeit zu leisten. Motivierenden Methoden sollten bei der Fahrlehrerausbildung noch mehr Bedeutung zugemessen werden, damit der junge Fahrer auch nach der Pruefung mit der richtigen inneren Ueberzeugung sein Fahrzeug lenkt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Methode des Coachings, deren wichtigste Prinzipien geschildert werden, herauszustreichen. Referat, gehalten im Arbeitskreis IV "Reform des Fahrlehrerrechts" (Leitung: Jordan,MH) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar.

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Publication

Library number
C 39092 (In: C 39083) /83 / ITRD D358916
Source

In: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006, p. 105-122, 10 ref.

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