Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fussgängerüberwegen R-FGÜ 2001

Author(s)
Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen FGSV
Year
Abstract

Fussgaengerueberwege (FGUe) nach Paragraf 26 der Strassenverkehrsordnung sind nach den Massgaben der Verwaltungsvorschriften zu Paragraf 26 und zu den Verkehrszeichen 293 und 350 anzuordnen. Die neuen Richtlinien ergaenzen und praezisieren diese Verwaltungsvorschriften. Die Richtlinien fuer die Anlage und Ausstattung von FGUe sind in drei Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel enthaelt eine kurze Beschreibung der Grundsaetze fuer FGUe. Im zweiten Kapitel werden die Voraussetzungen fuer die Anlage von FGUe erlaeutert. Die oertlichen und verkehrlichen Voraussetzungen werden in diesem Kapitel zusammengefasst. Das dritte Kapitel beschaeftigt sich mit der Ausstattung von FGUe. Die Art der Beschilderung, der Markierung und der ortsfesten Beleuchtung wird ausfuehrlich erklaert.

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Publication

Library number
C 22657 /72 /73 / ITRD D349774
Source

Köln, Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen FGSV, 2001, 11 p.; FGSV 252

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