Diese Studie erfolgte als eine erste Pruefung der Frage, ob 0,1 Promille als Sicherheitszuschlag fuer eine Bestimmung eines Blutalkoholwertes von 0,1 Promille aus Gruenden der Messunsicherheit angebracht und ausreichend ist. Beides trifft zu. Obwohl zur Zeit der Studie noch nicht bei oder unter 0,2 Promille kalibriert wurde, bestimmten alle Labors eine Blutalkoholkonzentration von 0,08 Promille mit einem Wert unter 0,18 g/L (Cmax ADH: 0,15 g/L = CmaxGC: 0,15 g/L = Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,12 Promille). Es bestand kein Bias zwischen beiden Verfahren. Festgestellte Standabweichungen: ADH: 0,021 g/L, GC: 0,025 g/L. Ein Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf 0,1 Promille umfasst demnach vier Standardabweichungen und bietet fuer die neue Regelung im Paragrafen 24 Strassenverkehrsgesetz (StVG) bei der richtliniengemaess ausgefuehrten forensischen Blutalkoholbestimmung genuegend Analysensicherheit. (A) Fachbeitrag zum 34. Kongress der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin (DGVM e.V.), Heidelberg, 15. bis 17. Maerz 2007. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongressberichtes, ITRD-Nummer D362501.
Abstract