Abstract
Diese Richtlinie ist für Freilandstrassen anzuwenden, nicht jedoch für Tunnel, Unterflurstrecken, Knoten, Kehren sowie ländliche Strassen und Wege. Für die Linienführung von ländliche Strassen und Wegen ist die RVS 3.8, für unabhängig von der Fahrbahn trassierte Rad- und oder Gehwege die RVS 3.562 und für Knoten die RVS 3.4 anzuwenden. (Ersetzt am 1. August 2014 durch RVS 03.03.23 Linienführung und Trassierung (August 2014) (Author/publisher)