Selbstständige Anfechtbarkeit einer MPU-Anordnung.

Author(s)
Jagow, F.-J.
Year
Abstract

Die nach dem Strassenverkehrsgesetz (StVG) oder der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch die Fahrerlaubnisbehoerde vorgenommene Anordnung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen und hierueber der Behoerde ein Gutachten vorzulegen, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2 I in Verbindung mit Artikel I Grundgesetz (GG) geschuetzte allgemeine Persoenlichkeitsrecht dar. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass zum Schutz vor unberechtigten Eingriffen infolge rechtswidriger Anordnungen die Betroffenen die Befugnis erhalten sollen, solche Anordnungen selbststaendig anfechten zu koennen, wird zwar von einem grossen Teil des Schrifttums gefordert. Jedoch hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (namentlich das Bundesverwaltungsgericht) dies bislang unter Hinweis auf Paragraf 44a VwGO (Entscheidung ueber die Rechtmaessigkeit der Anordnung der MPU erfolgt nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache) abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage bislang nicht geaeussert. Die Loesung kann nur darin bestehen, dem Grundrechtsschutz nach Artikel 19 IV GG Vorrang vor dem Prinzip der Verfahrensoekonomie (Paragraf 44a VwGO) zu gewaehren und die selbststaendige, direkte Anfechtung der MPU-Anordnung zuzulassen. Ein Vorbild fuer diese Loesung existiert bereits im Strafprozess durch Paragraf 305 Strafprozessordnung. (Author/publisher)

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Publication

Library number
C 35813 [electronic version only] /73 / ITRD D358200
Source

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), p. 27-30

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