Abstract
Senioren, fuer die es an einer klaren Begriffsbestimmung fehlt, sind keine homogene Gruppe. Es kommt nicht auf das kalenderarische Alter an. Zivilrechtlich ist gegenueber erkennbar aelteren Menschen allemal eine entsprechende Sorgfalt geboten. Strafrechtlich gibt es fuer aeltere Menschen kein Sonderrecht. Verwaltungsrechtlich ist die Art der Teilnahme aelterer Menschen am Strassenverkehr diskussionswuerdig. Auf Einzelheiten wird nicht eingegangen.