Strafrecht gegen Verkehrsrowdies.

Author(s)
Knaack, H.-.P.
Year
Abstract

In Zukunft ist eine erhebliche Zunahme des so genannten Verkehrsrowdytums zu erwarten. Bei Delikten dieser Art ist der Nachweis jedoch schwierig. Darueber hinaus stellt die Rechtsprechung immer hoehere Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen, wobei neben der Glaubwuerdigkeit der Auskunftsperson verstaerkt auf die Glaubhaftigkeit der Angaben anhand objektiver Merkmale im Urteil geachtet wird. Das Sanktionsrisiko fuer die Taeter ist dadurch gesunken. Da Fehler bei der Erstermittlung spaeter kaum wieder gutzumachen sind, sollte auf der Schulung der Polizeibeamten hinsichtlich der Massnahmen des ersten Zugriffs im Sinne des Paragrafen 163 der Strafprozessordnung ein besonderer Schwerpunkt liegen. Durch eine Verbesserung der polizeilichen Ausruestung wuerde auch die Zahl der Amtsanzeigen erhoeht werden. Bezueglich der zu erwartenden Einfuehrung einer Halterhaftung oder einer Auskunftspflicht des Halters, sollte ein Verstoss gegen diese Pflichten nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat eingestuft werden. Die materiellen Strassenverkehrsstrafnormen sind auf der Tatbestands- und auf der Rechtsfolgenebene zur Unrechtserfassung und Sanktionierung jedoch ausreichend. Zeitnahe und sachgerechte Ermittlungen koennten ferner die schlechte Aufklaerungsquote verbessern und dadurch das Entdeckungsrisiko fuer Taeter erhoehen. Ferner sollten weitere Moeglichkeiten gegen Aggressionen im Strassenverkehr, wie beispielsweise eine verstaerkte polizeiliche Ueberwachung oder Aufklaerungs- und Ausbildungsmassnahmen von Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Referat, gehalten im Arbeitskreis IV "Strafrecht gegen Verkehrsrowdies" (Leitung: Tepperwien,I) des 43. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2005 in Goslar.

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Publication

Library number
C 37051 (In: C 37046) /73 / ITRD D357706
Source

In: 43. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2005, p. 176-193

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