Strafrecht gegen Verkehrsrowdies.

Author(s)
Prasser, G.
Year
Abstract

Ein Anstieg des Verkehrsrowdytums ist empirisch nicht nachgewiesen. Aus geahndeten Verkehrsverstoessen kann per se kein Rueckschluss auf das Vorliegen von Verkehrsrowdytum gezogen werden. Als Verkehrsrowdytum bezeichnetes Verhalten ist oftmals Ausdruck fehlender persoenlicher Reife und Gelassenheit, wobei Grenzen gesucht und ueberschritten werden. Teilweise ist Verkehrsrowdytum auf die gesteigerte Verkehrsdichte, speziell auf Autobahnen, zurueckzufuehren. Die Zunahme des oeffentlichen Interesses und Bewusstseins an derartigem Verhalten ist ferner auf eine gesellschaftliche Entwicklung in Richtung einer totalen Regulierung und Verrechtlichung eines Grossteils der Lebensbereiche zu fuehren. Entgegen dem strassenverkehrsrechtlichen Gebot der Ruecksichtnahme wird ausserdem zunehmend versucht, Recht durchzusetzen. Um den Verkehrsalltag zu entspannen waere ein Ausbau des Verkehrsnetzes hilfreich. Ferner muesste die Vorschriftenlage vereinfacht werde. Dazu muesste der faktischen Ueberregulierung durch eine Reduzierung der Anzahl der Verkehrsschilder Einhalt geboten werden. Der Straftatbestand der Noetigung sollte generell im Strassenverkehr nicht verwirklicht werden koennen. Aehnliches sollte auch fuer den Tatbestand der Beleidigung gelten. Ferner ist ein Zusammenhang zwischen Verkehrsrowdytum und hohen Geschwindigkeiten nicht nachgewiesen. Eine Verschaerfung der bestehenden oder eine Einfuehrung neuer Strafvorschriften ist jedenfalls weder notwendig, noch geeignet, um Verkehrsrowdytum zu bekaempfen. Dazu wuerden sich praeventive Massnahmen, wie die Teilnahme an Kursen oder eine Beschraenkung der Fahrerlaubnis fuer bereits aufgefallene Verkehrsrowdys besser eignen. Referat, gehalten im Arbeitskreis IV "Strafrecht gegen Verkehrsrowdies" (Leitung: Tepperwien,I) des 43. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2005 in Goslar.

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Publication

Library number
C 37052 (In: C 37046) /73 / ITRD D357707
Source

In: 43. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2005, p. 194-200

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