Es werden einige Einzelfragen der rechtlichen Beurteilung von Geschwindigkeitsverstoessen eroertert. Die Moeglichkeit, den Halter eines Fahrzeugs mit einem Bussgeld zu belegen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, also aehnlich wie bei Verstoessen im ruhenden Verkehr, ist aus Rechtsgruenden abzulehnen. Bei der Verfolgung von Geschwindigkeitsverstoessen ist der Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit zu wahren. Bei der Verhaengung eines Fahrverbots wegen Verstosses gegen die Geschwindigkeitsbestimmungen ist nach Auffassung des Verfassers der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen, wonach bei nur leichter Fahrlaessigkeit ein Fahrverbot in Betracht kommt. Referat, gehalten im Arbeitskreis IV (Leitung: Bandmann, M.) des 39. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2001.
Abstract