Symposium "Drogen und Medikamente im Strassenverkehr" : Statement.

Author(s)
Thann, O.
Year
Abstract

Bei der derzeitigen oesterreichischen Gesetzeslage stellt ausschliesslich der Amtssachverstaendige in einer klinischen Untersuchung fest, ob jemand beeintraechtigt ist oder nicht. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verbietet, jemandem zwangsweise Blut oder Harn abzunehmen. Damit ist ein hohes Risikopotenzial fuer Fehlentscheidungen gegeben. Mit einer Gesetzesaenderung koennte hier Abhilfe geschaffen werden. Mit einer Blutuntersuchung koennte man verhindern, dass jemandem, der keine Drogen konsumiert hat, der Fuehrerschein abgenommen wird. Es ist nicht zu leugnen, dass Drogen im Strassenverkehr ein Problem darstellen. Aus Sicht des Kuratoriums fuer Verkehrssicherheit ist ein Drogenverbot am Steuer notwendig, da der Wissensstand ueber die Beeintraechtigungen durch einzelne Substanzen nicht ausreicht, um Grenzwerte festzulegen. Weiters muessen die gesetzlichen Grundlagen fuer eine verpflichtende Blut- beziehungsweise Harnabgabe geschaffen werden. Ein abgestuftes Verfahren zur Ermittlung der Strafbarkeit beginnt mit einem Anfangsverdacht durch die Exekutive. Am besten waere die Benuetzung eines Speicheltestgeraetes. Es koennte der Exekutive eine gewisse Sicherheit darueber geben, ob eine Substanz im Koerper vorliegt oder nicht. Die Amtshandlung koennte bei einem negativen Ergebnis sofort unterbrochen werden. Die Entwicklung eines solchen Geraetes ist von der Wirtschaft zu fordern. Der Amtsarzt sollte auch in Zukunft eine Untersuchung durchfuehren muessen und ausserdem verpflichtet sein, eine Blutabnahme abzufordern, allerdings nicht zwangsweise mit Anbinden an das Bett, wie das in vielen anderen europaeischen Laendern ueblich ist. Bei der Verweigerung der Blutabnahme sollte es dieselben Rechtsfolgen wie bei der Verweigerung unter Alkoholverdacht geben. Die Realisierung dieses Modells wuerde dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhoehen. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 21970 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346620
Source

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 118-123

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