Trendsportgeräte im Strassenverkehr : Rollschuhe, Micro-Scooter, Skateboards, Roll-Skier, Elektrofahrräder und dergleichen: Rechtliche Einordnung und ihre Rechtsfolgen.

Author(s)
Kaltenegger, A. & Vergeiner, M.
Year
Abstract

Fuer jedes der neuen Sportgeraete stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen es auf Strassen mit oeffentlichem Verkehr verwendet werden darf. Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um einen Leitfaden zur Loesung alltaeglicher Rechtsfragen. Zunaechst werden die juristischen Fragen an Hand folgender fuenf Sportgeraetegruppen behandelt: 1. Inline-Skates, Rollschuhe; 2. Micro-Scooter; 3. Skateboards, Snakeboards, Kickboards; 4. Roll-Skier und 5. Elektrofahrraeder im engeren und im weiteren Sinn. Die Ergebnisse werden in einer Tabelle fuer jede Sportgeraetegruppe nach folgenden Kriterien aufgelistet: Rechtliche Einordnung; zulaessige Verkehrsflaechen; Verhaltenspflichten und Mindestalter beziehungsweise Aufsichtspflicht. Rollschuhe, Micro-Scooter und Roll-Skier sind als vorwiegend zur Verwendung ausserhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge einzuordnen. Skateboards gelten als fahrzeugaehnliches Kinderspielzeug, das Elektrofahrrad im engeren Sinn als Fahrrad und das Elektrofahrrad im weiteren Sinn als Motorfahrrad. Nach dieser rechtlichen Einordnung richten sich die zulaessigen Verkehrsflaechen und die Verhaltensregeln, die ausser bei den Elektrofahrraedern weitgehend jenen der Fussgaenger entsprechen. Rollschuhfahrer duerfen im Gegensatz zu Micro-Scootern, Skateboardern und Roll-Skiern auf Radfahranlagen - ausgenommen Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen - fahren und haben sich dort an die Verhaltensvorschriften der Radfahrer zu halten. Auf Wohnstrassen gibt es fuer alle Sportgeraete ausser fuer die Elektrofahrraeder weder ein Mindestalter noch eine Beaufsichtigungspflicht, waehrend die sonstigen zulaessigen Verkehrsflaechen wie Gehsteig, Gehweg, Schutzweg oder Fussgaengerzone ab 12 Jahren und mit Radfahrausweis ab 10 Jahren ohne Beaufsichtigung befahren werden duerfen. Fuer juengere Kinder besteht eine Beaufsichtigungspflicht durch einen mindestens 16-Jaehrigen. (KfV/A)

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Library number
C 28784 [electronic version only] /73 / ITRD D346274
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 46 (2001), No. 3 (März), p. 103-108

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