Fahruntüchtigkeit unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln wird strafrechtlich sanktioniert. Alkohol wird nach wie vor am häufigsten konsumiert. Deshalb sind die vielfältig wissenschaftlich untersuchten Zusammenhänge zwischen der Blutalkoholkonzentration und den Wirkungen des Alkohols (Ethanol) häufig Leitgedanke für die Forderung nach Grenzwerten und für die rechtliche Bewertung des Einflusses anderer berauschender Mittel im Strassenverkehr. Beim Vergleich von Alkohol mit illegalen Rauschmitteln, wie zum Beispiel Cannabis, Heroin oder Cocain, wird jedoch deutlich: Alkohol ist ein vergleichsweise schwach wirksames Rauschmittel und nimmt toxikologisch eine Sonderrolle ein. Vom Alkohol verschieden sind bei Rauschmittel-Wirkstoffen: - die Art der Wirkung; - die relative Wirkstärke (circa zehntausendfach geringere wirksame Dosis als Ethanol); - der Abbau und die Ausscheidung; - die Beteiligung von Stoffwechselprodukten an den Wirkungen; - die Nachweismöglichkeiten von Wirksubstanzen und Stoffwechselprodukten; - die Beziehung zwischen Blutalkohol- beziehungsweise -rauschmittelkonzentrationen und den Wirkungen; - neben der Rauschwirkung bestehende zentralnervöse beziehungsweise toxische Einflüsse und deren Auffälligkeit nach aussen hin; - das Abhängigkeitspotential. Drei Grundeinflüsse der Drogenwirkung auf das Zentralnervensystem bestehen in zentral dämpfender (1), zentral stimulierender (2) und halluzinogener Wirkung (3). Beim zentral dämpfend wirkenden Alkohol wird in der Regel durch grobmotorische Störungen bedingte Auffälligkeit als Beleg für Fahruntüchtigkeit gewertet. Der Grad der Berauschung als Grund für Fahrfehler ist kaum zu bestimmen und bleibt eher unberücksichtigt. Wirkmechanismen sowie mentale oder psychische Störungen der Wahrnehmung und Reizverarbeitung sind je nach Substanzeigenschaft anders. Mit dem Konsum illegaler Rauschmittel verknüpfte motorische Störungen sind häufig weniger ausgeprägt. Wird zwischen vom Konsumenten erwünschten (psychotropen) und Neben- beziehungsweise unerwünschten (toxischen) Wirkungen unterschieden, so ist hinsichtlich der Dauer des Einflusses bei illegalen Rauschmitteln auch zu berücksichtigen, dass neben der akuten berauschenden Wirkung mit der Zeit - bei abklingender Stoffkonzentration im Blut - postakute Zustände und Entzugs- beziehungsweise Erschöpfungssyndrome als unmittelbare Einflüsse regelmässig auftreten. Häufig sind deshalb auch Kombinationseinflüsse verschiedener Stoffe zu beobachten. Diese Besonderheiten erschweren wissenschaftlich tragfähige, griffige und für die Rechtsprechung wünschenswerte Grenzwertlösungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit. (A)
Abstract