UNTERSUCHUNGEN ZUR MESSUNG DES STRASSENVERSCHLEISSES DURCH SCHNEEKETTEN ALS GRUNDLAGE FUER EIN BAUARTGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Author(s)
BREUER, B KETTENRING, V
Year
Abstract

Schneeketten muessen nach Paragraph 37 Absatz 2 StVZO bestimmte Konstruktionsmerkmale aufweisen und duerfen die Fahrbahn nicht beschaedigen. Zur Erarbeitung eines Verfahrens fuer eine reproduzierbare Messung des Fahrbahnverschleisses als Hauptbestandteil eines vorgesehenen Bauartgenehmigungsverfahrens wurden am Fachgebiet Fahrzeugtechnik der TH Darmstadt (FZD) Versuche auf dem Pruefstand und auf der Strasse durchgefuehrt. Die Messung des Verschleisses durch die Stahlgliederketten und spikesbewehrten Kunststoffketten erfolgte durch einProfilabtastverfahren und ein Absaugverfahren (Wiegen des Abriebs).Die Messergebnisse werden bei Variationskoeffizienten von circa 5 Prozent bei den Pruefstandversuchen und von circa 20 Prozent bei den Fahrversuchen als "gut reproduzierbar" bezeichnet. Durch Vergleichsversuche wurde der Einfluss einzelner Versuchsparameter ermittelt. Bei Temperatur- oder Radumfangskrafterhoehungen erhoeht sich der Fahrbahnverschleiss. Bei Geschwindigkeitserhoehungen (nur Fahrversuche) oder Zunahmen des Kettenverschleissgrades bleibt der Fahrbahnverschleiss durch Stahlgliederketten gleich beziehungsweise wird hoeher, waehrend der Verschleiss durch spikesbewehrte Kunststoffketten jeweils niedriger wird. Die Verfasser kommen zu dem Schluss, dass eine Bauartpruefung wegen der Moeglichkeiten der realistischen Nachbildung aller Parameter auf dem Pruefstand des FZD durchgefuehrt werden kann. Hierbei muss wegen der geringen Geschwindigkeit der Pruefstandversuche durch analoge Fahrversuche lediglich ein Korrekturfaktor eingefuehrt werden. Die Randbedingungen eines Bauartengenehmigungsverfahrens und ein Grenzwert fuer den Verschleiss muessen noch festgelegt werden.

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Publication

Library number
I 322745 IRRD 9202
Source

FORSCHUNG STRASSENBAU UND STRASSENVERKEHRSTECHNIK BUNDESMINISTER FUER VERKEHR POSTFACH 20 01 00 LD-5300 BONN 2 DEUTSCHLAND BR 0344-0788 PERIODIKUM 1989 562 PAG:1-34 T7

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