Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Bezug zum Strassenverkehr fuehrt nicht zu einer Massnahme der Fahrerlaubnisbehoerde. Ein Eingriff waere ein Verstoss gegen das Grundrecht des Artikels 2 I Grundgesetz und unverhaeltnismaessig. Das Gleiche gilt auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum oder beim Besitz geringer Mengen Cannabis fuer den Eigengebrauch jeweils ohne Bezug zum Strassenverkehr und bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum und einer Kraftfahrzeugfahrt mit einem THC-Gehalt unter 1 ng/ml im Blut. Die Anordnung einer aerztlichen Untersuchung erfolgt bei einem einmaligen Konsum und einer Fahrt ohne Drogenwirkung als verdachtsbegruendende Zusatztatsache mit THC von 1 bis unter 2 ng/ml im Blut. Dies gilt auch, wenn bei gleichen THC-Werten eine Drogenwirkung hinzukommt, bei einem Wert ab 2 ng/ml im Blut in Verbindung mit einer Fahrt kommt es mit oder ohne Drogenwirkung zur Anordnung der Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass gelegentlicher Konsum besteht, erfolgt die medizinisch-psychologische Untersuchung. Diese wird bei einem gelegentlichem Konsum und einer Fahrt mit 1 bis 2 ng/ml im Blut ohne Drogenwirkung sofort angeordnet, auch bei einem Wert mit Drogenwirkung. Der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt bei gelegentlichem Konsum und einer Fahrt mit einem THC-Wert ab 2 ng/ml im Blut unabhaengig von einer Drogenwirkung, sowie bei regelmaessigem Konsum.
Abstract