Verhaltensvorschriften fuer Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit.

Author(s)
Benner, E.
Year
Abstract

Die Regeln des Paragrafen 17 ("Beleuchtung"), des Paragrafen 3 ("Geschwindigkeit") und des Paragrafen 25 ("Fussgaenger") der Strassenverkehrsordnung (StVO) sind unzureichend. Bereits in den 70er Jahren waren 50 Prozent der getoeteten Fussgaenger Opfer von Nachtunfaellen. Fuer Fussgaenger gibt es keine Beleuchtungs- oder Ausruestungsvorschriften. Da die meisten Fussgaenger keine Beleuchtungselemente tragen, werden sie bei Dunkelheit schlecht gesehen. Die Sichtbarkeit von Fussgaengern bei Nacht kann mit vertretbarem Aufwand nur durch eine Erhoehung des Kontrasts beziehungsweise des Reflektionsgrades verbessert werden. Daher sollte eine entsprechende Regelung in die StVO aufgenommen werden. Verbesserungen bei der Markierung und der Ausstattung der Strassen duerften eher kontraproduktiv sein, da sie hoehere Fahrgeschwindigkeiten zur Folge haetten und den Fussgaenger noch mehr in den Hintergrund draengen wuerden. Ausserorts muessen sich Fussgaenger in der Nacht moeglichst ausserhalb des Fahrraums der Fahrzeuge bewegen und notfalls diesen ausweichen koennen. Beitrag zum Expertengespraech "Unfaelle in der Dunkelheit" beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf Einladung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e.V.

Publication

Library number
C 32664 (In: C 32660 [electronic version only]) /73 /80 / ITRD D352627
Source

In: Unfälle in der Dunkelheit, Schriftenreihe Verkehrssicherheit No. 12, 2003, p. 18-19

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