Nach einführenden Überlegungen zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Eingriffe (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Achtung des Persönlichkeitsrechts) werden die in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Fahrerlaubniswesens möglichen Untersuchungen erörtert. Für diese Untersuchungen zur Fahreignungsbeurteilung ergeben sich Konsequenzen zu Anlass, Art, Reihenfolge und Umfang. Abgesehen von Besonderheiten bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann die Verwaltungsbehörde eine Untersuchung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers nur bei Vorliegen besonderer Umstände verlangen, und zwar aufgrund von Screening-Ergebnissen (zum Beispiel beim Sehtest) oder bei sonstiger Auffälligkeit gemäss den Eignungsrichtlinien. Wird eine Untersuchung durchgeführt, ist zu unterscheiden zwischen Methoden, bei denen ein körperlicher Eingriff vorgenommen wird (zum Beispiel Blutentnahme), und solchen ohne Eingriff. Besonders geschützt sind die Befunde von psychologischen Untersuchungen. Die Reihenfolge von möglichen Untersuchungen ergibt sich unter Umständen aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der ebenfalls bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs zu beachten ist. Dies wird an zwei Beispielen erläutert. Beitrag zur 28. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., Leipzig, 23. bis 25. März 1995.
Abstract