Verkehrsmedizin in der Rechtsprechung der vergangenen 50 Jahre : ein Lehrbeispiel für die Verzahnung von Norm- und Seinswissenschaft.

Author(s)
Maatz, K.R.
Year
Abstract

Die Rechtsmedizin hat den Auftrag, allgemein anerkannte und wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssaetze zu erarbeiten und anzuwenden, an die die Rechtsprechung nach hoechstrichterlicher Auffassung gebunden ist. Sowohl auf der Grundlage der biologisch-medizinischen als auch der statistischen Alkoholforschung und unter besonderer Beruecksichtigung von Fahrversuchen war es der Rechtsprechung moeglich, die Grenzen der Leistungsfaehigkeit von Fahrern unter Alkoholeinfluss zu bestimmen. Diese Grenzwerte absoluter Fahruntuechtigkeit sind selbst keine medizinisch-naturwissenschaftliche Aussage, sondern vielmehr das Ergebnis von deren juristischer Bewertung. Fuer den Bereich der psychotropen Substanzen ist die Suche nach der Festlegung neuer Drogen-Grenzwerte ungleich schwieriger, da Pharmakokinetik und -dynamik ungleich komplexer und komplizierter sind als bei dem vergleichsweise "einfachen" Ethanol. Nach Auffassung des Autors spricht jedoch nichts gegen eine Festlegung von Drogen-Grenzwerten durch den Gesetzgeber fuer den Bereich des Verkehrsstrafrechts. Was die Schuldfaehigkeit angeht, so ist diese ein normatives Postulat, aber keine messbare Groesse. Am Beispiel des Wandels der Rechtsprechung zur Schuldfaehigkeitsbeurteilung alkoholisierter Taeter zeigt sich, dass sich die Rechtsprechung nicht den Stroemungen und Erkenntnissen der einschlaegigen Wissenschaftskreise verschliessen kann, wenn es um die Definition wissenschaftlicher Sachverhalte geht. Die Entwicklung der Gesetzgebung, mehr noch der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts ist ohne die Rechts- beziehungsweise Verkehrsmedizin nicht denkbar. Die groesste Huerde bei der Implementation von Forschungsergebnissen ist, dass sich die scientific community in ihren Aussagen einig wird. Aufgabe der Rechtsprechung ist es, bei der "normativen Rezeption" der Ergebnisse sicherzustellen, dass die Koppelung naturwissenschaftlicher Erfahrungssaetze an den strafrechtlichen Zweifelssatz (in dubio pro reo) gewahrt ist. Fachbeitrag zum 34. Kongress der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin (DGVM e.V.), Heidelberg, 15. bis 17. Maerz 2007. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongressberichtes, ITRD-Nummer D362501.

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C 45845 (In: C 45829 S) /73 /83 / ITRD D362517
Source

In: Kongressbericht 2007 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM e.V.), zugleich 50-jähriges Jubiläum der Fachgesellschaft DFVM : 34. Kongress, Heidelberg, 15. bis 17. März 2007, Berichte der Bundesanstalt für Strassenwesen : Mensch und Sicherheit ; Heft M 195 (2008), p. 103-114, 80 ref.

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