Verkehrsmedizinische Begutachtung : verkehrsmedizinische Aufklärung.

Author(s)
Netz, J.
Year
Abstract

Solange die Verkehrsbehoerde keine Begutachtung anordnet, bleibt ein Patient im Besitz seiner Fahrerlaubnis. Haeufig kommt das Thema Fahreignung im Rahmen eines aerztlichen Aufklaerungsgespraechs zur Sprache. Grundsaetzlich gehoert es zur Sorgfaltspflicht der aerztlichen Behandlung, Patienten ueber indirekte Risiken ihrer Erkrankung, also beispielsweise ueber deren Auswirkung auf die Fahreignung, aufzuklaeren. Die Funktion des Arztes ist eine beratende. Der Patient begeht allerdings eine Fahrlaessigkeit, wenn er sich ueber einen ausdruecklichen und eindeutigen Ratschlag hinwegsetzt. Auf die Frage nach juristischen Konsequenzen sollten sich die Aerzte dabei aber nicht einlassen. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung koennen Aerzten helfen, Patienten zu beraten. Sind dringende Entscheidungen noetig, koennen auch Fachkollegen zugezogen oder weitere Untersuchungen durchgefuehrt werden. Auch eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer kann manchmal hilfreich sein, um die Selbsteinschaetzung des Patienten zu verbessern. Patienten muessen jedoch darauf hingewiesen werden, dass es immer die Moeglichkeit einer angeordneten Verkehrstauglichkeits-Begutachtung geben kann, dass sich Patienten mit anderen Massnahmen lediglich des drohenden Vorwurfs einer fahrlaessigen Handlungsweise entheben. Im Fall von behindertengerechten Umbauten ist der Patient darueber zu informieren, dass diese Umbauten in den Fuehrerschein als Beschraenkung der Fahrerlaubnis eingetragen werden muessen. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353799. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 38711 (In: C 38708) /83 / ITRD D353802
Source

In: Fahreignung bei neurologischen Erkrankungen, Bad Honnef, Hippocampus Verlag, 2004, p. 15-18, 2 ref.

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