Darstellung der Problematik des Paragrafen 142 Strafgesetzbuch (StGB) bei reuigem Unfallverursacher. Der Unfallfahrer, der sich reuig im Sinne des Paragrafen 142 IV StGB gezeigt hat, wird im fuer ihn guenstigsten Fall zwar nicht bestraft, seine strafrechtliche Schuld wird jedoch festgestellt und er muss versicherungsrechtliche Sanktionen und bei Anwendung des Paragrafen 142 IV StGB auch die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) befuerchten. Das Interesse des Opfers besteht in der Regel im Ersatz seines materiellen und gegebenenfalls immateriellen Schadens. Es hat ein Interesse an einer zeitnahen Ermittlung des Schadenverursachers, um seinen Anspruch geltend machen zu koennen. Die Aufnahme eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden durch die Polizei ist kein unabdingbares Postulat zum Schutz des Unfallopfers. Um die Interessen des Unfallbeteiligten und des Geschaedigten in Einklang zu bringen, sollte die Reuevorschrift auf alle Unfaelle, die ausschliesslich Sachschaden zur Folge haben, ausgedehnt werden. Dabei sollte dem reuigen Unfallfluechtigen der Weg zur Legalisierung seines Verhaltens moeglichst leicht gemacht werden. Dazu muss eine freiwillige und korrekte nachtraegliche Unfallmeldung innerhalb der 24-Stunden-Frist zumindest strafausschliessend wirken, Punkte im VZR muessen ausgeschlossen sein. Eine Ahndung des dem Unfall zu Grunde liegenden Fahrfehlers soll weiterhin moeglich sein. Deswegen muss das Gesetz erneut geaendert werden. Referat, gehalten im Arbeitskreis IV "Verkehrsunfallflucht" (Leitung: Geppert,K) des 41. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2003 in Goslar.
Abstract