Verlust und Wiedererlangung der Fahreignung nach schweizerischem Recht.

Author(s)
Jeger, W.
Year
Abstract

Der Beitrag erlaeutert, wie in der Schweiz das Fehlen der Fahreignung festgestellt wird und wie sie wiedererlangt werden kann. Zusaetzlich werden einige damit in Zusammenhang stehende Punkte der aktuellen Revision des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes beleuchtet. Der Fuehrerausweis darf nicht erteilt werden, wenn die Fahreignung ausschliessende Umstaende vorliegen. Solche Umstaende sind Sucht, Charaktermangel, koerperliche und geistige Krankheiten sowie sonstige Gebrechen, die das sichere Fuehren eines Kraftfahrzeuges verhindern. Bei der ersten Zulassung sind die Moeglichkeiten, einen Fahreignungsmangel festzustellen, begrenzt. Nach Erteilung des Fuehrerausweises ist die Zulassungsbehoerde im Regelfall auf Auskuenfte oder Meldung Dritter angewiesen, um entscheiden zu koennen, ob der Fuehrerausweis infolge fehlender Fahreignung entzogen werden soll. Erscheint der Zulassungsbehoerde die Eignung eines Lenkers zweifelhaft, ordnet sie eine Untersuchung an. Die Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenoessischen Departements fuer Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat zusammen mit Verkehrspsychologen und -medizinern einen Leitfaden fuer die Verwaltungs-, Justiz- und Polizeibehoerden erarbeitet, in dem die Verdachtsgruende fehlender Fahreignung, die zu treffenden Massnahmen und die Vorkehrungen zur Wiederherstellung der Fahreignung dargestellt werden. Entlang dieses Leitfadens werden im vorliegenden Beitrag die einzelnen Verdachtsgruende behandelt. Nicht jedes Fahren in angetrunkenem Zustand weist auf Alkoholabhaengigkeit hin, doch gibt es einige Sachverhalte, bei denen eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden muss. Dies trifft zum Beispiel bei Personen zu, die waehrend der letzten fuenf Jahre zwar nicht in angetrunkenem Zustand im Strassenverkehr angetroffen wurden, bei denen bei der aktuellen Trunkenheitsfahrt die Blutalkoholkonzentration jedoch 2,5 und mehr Promille betraegt. Teilt die Polizei oder ein Arzt mit, dass der Konsum von harten Drogen wie Kokain oder Heroin festgestellt wurde, ist eine Fahreignungsuntersuchung vorzunehmen. Anzeichen fuer charakterliche Defizite liegen beispielsweise dann vor, wenn innerhalb von zwei Jahren drei polizeilich registrierte Unfaelle verursacht oder drei erhebliche Verkehrsregelverletzungen begangen wurden. Hinweise auf leistungsmaessige Defizite ergeben sich oft aus Polizeiberichten. Die Fahreignung ist zu untersuchen, wenn nach Mitteilung des Arztes eine geistige Krankheit vorliegt, oder wenn die Polizei Symptome einer psychischen Erkrankung oder Auffaelligkeiten, die durch kurze Bewusstseinsstoerungen verursacht wurden, meldet. Mit der Untersuchung muessen ausgebildete Fachkraefte betraut werden. Die Zulassungsbehoerde entscheidet auf der Grundlage des erstellten Gutachtens. Unter bestimmten Bedingungen kann die Fahreignung wiedererlangt werden. Nach dem revidierten Strassenverkehrsgesetz werden nur noch in Ausnahmefaellen Gutachten erforderlich sein. Bei wiederholten Strassenverkehrsdelikten wird die mangelnde Fahreignung ohne Begutachtung angenommen werden koennen. Bei der Prognoseerstellung der verkehrspsychologischen Gutachten und bei der Durchfuehrung von Therapien bestehen Defizite. Der Beitrag ist auch auf der 2002 vom Kuratorium fuer Verkehrssicherheit herausgegebenen CD-Rom "7. Internationaler Kongress 'Driver Improvement'" (siehe ITRD D346886) enthalten. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D346844. (KfV/A).

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Publication

Library number
C 26279 (In: C 26275) /83 / ITRD D346848
Source

In: Driver Improvement : ausgewählte Beiträge 7. Internationaler Kongress, Salzburg, Austria, 8.-10. Oktober 2001, p. 47-55, 2 ref.

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