Aus Sicht der Berufungsinstanz erweisen sich die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen gegen alkoholisierte Fahrer und Lenker, die den Alkomattest verweigern, im Grossen und Ganzen als wirksam und praxistauglich, sodass die Erfolgsaussichten fuer Berufungen bei Alkoholdelikten im Strassenverkehr als gering einzustufen sind. Bei Verkehrsrowdies hingegen gehen die Sanktionen des Gesetzgebers teilweise ins Leere. Bei Geschwindigkeitsdelikten wird vor Ausstellung einer Strafverfuegung oftmals keine Vormerkungsanfrage eingeholt, sodass regelmaessige Verkehrssuender dadurch mit einer geringeren Strafe davonkommen. Das gesetzlich verankerte Verbot der "reformatio in peius" nach Erlassung einer Strafverfuegung verhindert zudem, dass im Falle einer Beeinspruchung oder Berufungserhebung eine hoehere Strafe verhaengt werden kann als in der Strafverfuegung, etwa wenn sich der Beschuldigte als notorischer Wiederholungstaeter entpuppt. Die Bestrafung ruecksichtsloser Fahrer ist ebenfalls nur bedingt praxistauglich, da die vom Gesetz vorgesehene konkrete Tatanlastung durch die Erstbehoerde oft fehlt. Sowohl im Regelungs- als auch im Vollzugssystem zeigen sich gravierende Schwaechen, was die Bekaempfung von Verkehrsrowdies betrifft. (KfV/K)
Abstract