Verwertung von Erkenntnissen über Drogen- und Alkoholauffällige im Ausland durch deutsche Fahrerlaubnisbehörden.

Author(s)
Geiger, H.
Year
Abstract

Vor allem bei grenznahen deutschen Fahrerlaubnisbehoerden gehen immer wieder Mitteilungen auslaendischer Dienststellen ein, in denen ueber dort gewonnene Erkenntnisse ueber Drogen- und Alkoholauffaellige berichtet wird. Dabei kann es sich um Anzeigen von Polizeidienststellen ebenso handeln wie um Fahrerlaubnisentziehungsbescheide der auslaendischen Verkehrsbehoerden. Da vielfach Unsicherheit ueber den Umgang mit solchen Mitteilungen herrscht, wird anhand exemplarischer Faelle versucht, die damit zusammenhaengenden Probleme zu loesen. Fuer die Einleitung eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist es grundsaetzlich ohne Bedeutung, woher die Informationen stammen, die Zweifel an der Fahreignung begruenden. Es kann deshalb auf Sachverhalte abgestellt werden, die Bescheiden auslaendischer Dienststellen zugrunde lagen. Diese sind aber nach deutschem Fahrerlaubnisrecht zu wuerdigen, eine Bindung an die dortige Entscheidung besteht nicht. Das gleiche gilt fuer Erkenntnisse in auslaendischen Gutachten; darin enhaltene Tatsachen koennen von bundesdeutschen Behoerden verwertet werden. Schlussfolgerungen des auslaendischen Sachverstaendigen sind nur dann der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn sie die Gewaehr dafuer bieten, dass sie den gleichen Anforderungen genuegen, die an deutsche Fahreignungsgutachten gestellt werden. Die Ergebnisse labortechnischer Messungen sind dann unmittelbar zu beruecksichtigen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie deutschen Qualitaetsstandards entsprechen.

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Publication

Library number
C 28672 [electronic version only] /73 / ITRD D354057
Source

Deutsches Autorecht, Vol 74 (2004), No. 4, p. 184-187

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