Verkehrssicherheitsarbeit in Deutschland ist Vollzug der Verfassung. Eine totale Unfall-Prävention ist dem demokratischen Verfassungsstaat fremd, eine totale Überwachung waere verfassungswidrig. Von der prinzipiellen Schutzpflicht des Staates dem Bürger gegenüber ist die Frage zu unterscheiden, wie dieser Schutz vom Gesetzgeber geregelt wird. Das Bundesverfassungsgericht kann in Fällen, in denen es um die Verletzung einer Schutzpflicht geht, nur bei evidenter Pflichtverletzung des Gesetzgebers eingreifen. An verschiedenen Beispielen wird aufgezeigt, dass das Grundgesetz für die Verkehrssicherheitsarbeit eine Reihe von Vorgaben enthält. Anschliessend wird Anschliessend wird das Verkehrssicherheitsprogramm 1984 der Bundesregierung auszugsweise zitiert und diskutiert.
Abstract