Wenn die Strasse zum Tatort wurde .

Author(s)
Smutny, P.
Year
Abstract

Straf- und Zivilverfahren in Verkehrssachen sind durch einen erheblichen Sach-, Organisations- und Personalaufwand gekennzeichnet. Im strafrechtlichen Bereich sind die Verfahren von wechselseitigen Schuldzuweisungen gepraegt. Eine Aufarbeitung des Unfallgeschehens ist praktisch nicht moeglich. Deshalb wurden schon in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts Zweifel an der praeventiven Wirksamkeit des Verkehrsstrafrechts geaeussert. Nach einer kurzen Beschreibung der Anwendungsmoeglichkeiten von Schulungs- und Driver Improvement-Kursen im klassischen oesterreichischen Strafverfahren und Strafvollzug widmet sich der Beitrag ausfuehrlich dem mit der Strafprozessnovelle 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Diversionsverfahren. Diversion bedeutet, dass bei strafbarem Verhalten in leichten bis mittelschweren Faellen Staatsanwaltschaft beziehungsweise Gericht verpflichtet sind, bei hinreichend geklaertem Sachverhalt, nicht schwerer Schuld und falls Belange der Besserung oder der Abschreckung nicht entgegenstehen, der angezeigten Person auf freiwilliger Basis die Moeglichkeit zu geben, ein Strafverfahren zu vermeiden beziehungsweise dieses ohne formelle Erledigung zu Ende zu bringen. Es stehen dafuer die Moeglichkeiten der Geldbusse, der gemeinnuetzigen Leistung, der Probezeit mit oder ohne Pflichtuebernahme nach Paragraf 90f der Strafprozessordnung (StPO) sowie der aussergerichtliche Tatvergleich zur Verfuegung. Im Zusammenhang mit Driver Improvement-Massnahmen ist vor allem Paragraf 90f StPO relevant. In jenem Bereich der Verkehrskriminalitaet, fuer den nur ein geringer Reaktionsbedarf besteht, ist die Geldbusse und die Verhaengung einer Probezeit ohne Pflichtuebernahme geeignet. Bei offenkundigen Wissensdefiziten in Bezug auf Fahrtechnik oder Theorie kann eine Probezeit unter Auferlegung von Pflichten wie Teilnahme an Fahrtechnikkursen oder verkehrspsychologischen Nachschulungen angebracht sein. Bei Personen, die generell zu Risikoverhalten im Strassenverkehr neigen, sind auferlegte Kurse, mit denen Einstellungs- und Verhaltensaenderungen erreicht werden sollen, vielversprechend. Diversionskurse koennen in Einzelfaellen auch im Zusammenhang mit einem aussergerichtlichen Tatausgleich herangezogen werden, etwa nach einem Aggressionsdelikt im Strassenverkehr. Bei den bisher durchgefuehrten Diversionsangeboten dominiert die Geldbusse mit 60 Prozent. Sie wird vor allem bei Massendelikten wie Ladendiebstahl oder bei fahrlaessiger Koerperverletzung im Strassenverkehr angewandt. Etwa ein Drittel der Diversionsangebote entfaellt auf Delikte im Strassenverkehr. Bei Verkehrsdelikten duerfte die Diversion bisherige Verurteilungen zum groessten Teil ersetzen. Bei Verkehrsdelikten mit Alkohol wird die Diversion kaum angewandt. Von den Angeboten - im Jahr 2000 waren es rund 50.000, wovon rund 17.000 auf Verkehrsdelikte entfielen - werden 85 Prozent angenommen. Abschliessend werden Erfahrungen mit dem Opferschutz beim Diversionsverfahren behandelt. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D346886. (KfV/A).

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Library number
C 26247 (In: C 26235 CD-ROM) /83 / ITRD D346898
Source

In: Berichte 7. Internationaler Kongress "Driver Improvement", Salzburg, Austria, 8.-10. Oktober 2001, Ohne Seiten

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