Werden Verkehrsunfälle schon beim Amtsarzt vorprogrammiert ?

Author(s)
Nechansky, F.
Year
Abstract

Einleitend wird darauf verwiesen, dass vom Gesetzgeber eine viel zu geringe Mindestsehschärfe als Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben wird (der Paragraph 35 der Kraftfahrdurchführungsverordnung (Kdv) gilt seit 1937 unverändert). Auch bei ausreichender Sehschärfe tritt bei Dämmerungslicht das Phänomen der Dämmerungskurzsichtigkeit auf, wodurch sich die Sehleistung auf ein Zehntel der photopischen Sehschärfe reduzieren kann. Im Gesetzestext wird dies nicht berücksichtigt. Eine weitere Voraussetzung zum einwandfreien Sehen und Erkennen ist die Parallelität der optischen Achsen beider Augen zueinander (Orthophorie). Davon wird das räumliche Sehen beeinflusst. Bilden beide optische Achsen einen Winkel zueinander, kommt es zu Doppelbildern und das räumliche Sehen funktioniert nicht mehr. Die Muskeln der Augenmotorik gleichen das verborgene Schielen während der ersten Tagesstunden noch aus. Durch die Ermüdung der Muskeln treten aber in der 12. Bis 14. Tagesstunde plötzlich Doppelbilder auf. Für den Autofahrer heisst das, dass er in einer solchen Situation 2 Leitlinien sieht, wobei er nicht weiss, welche die Richtige ist. Das verborgene Schielen ist binnen einer Minute mess- und korrigierbar. Auch diese Anomalie wird im Paragraph 35 Kdv nicht berücksichtigt. Gefordert wird die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die bei Kraftfahrern ein ausreichendes Sehvermögen voraussetzt.

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Publication

Library number
C 8299 (In: C 8292) /83 / IRRD 332040
Source

In: Symposium Phänomen Nachtunfall : Informationsaufnahme und Handlungskonsequenzen im nächtlichen Strassenverhehr, p. 59-62

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