Workshop 1 "Was wollen wir?".

Author(s)
Miklau, R.
Year
Abstract

Der Beitrag beleuchtet das Problem Drogen im Strassenverkehr im Spannungsverhaeltnis zu anderen drogenrelevanten Bereichen. Es stellt sich die Frage, ob mit einer Strassenverkehrsregelung ueber die Verkehrssicherheit hinaus auch gesundheits- oder drogenpolitische Ziele verfolgt werden sollen oder koennen. Die Forderung nach Null-Toleranz geht jedenfalls ueber das hinaus, was im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit koennten - wie beim Alkohol - die problematischen, fahruntuechtigen Fahrer herausgegriffen werden, um dann im Sinne des Fuehrerscheingesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes eingreifen zu koennen. Das Problem ist, dass es weder Grenzwerte noch Schnelltestgeraete gibt. Fuer illegale Drogen gibt es de facto die Null-Toleranz. Es gibt allerdings psychoaktive Medikamente, die aehnliche Substanzen enthalten wie die illegalen Drogen. Diese Medikamente will man aber genau genommen nicht erfassen. Beim Alkohol kann vom Grenzwert genau auf den Zeitpunkt des Konsums zurueckgerechnet werden, bei den illegalen Drogen werden durch Testen unter Umstaenden die Falschen erwischt. Erwerb und Besitz der Drogen stehen unter gerichtlicher Strafandrohung. Der Nachweis einer Droge im Harn oder im Blut indiziert den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung. Die Praxis der Justiz geht im Wesentlichen davon aus, dass jemand, der konsumiert hat, vorher die Droge erworben und besessen hat. Zu beachten ist auch der Verfassungsgrundsatz der Verhaeltnismaessigkeit. Mit ihm ist mit Bestimmtheit eine Herangehensweise nicht vereinbar, die von verdachtslosen, flaechendeckenden Kontrollen und Null-Toleranz ausgeht. Daher geht der Entwurf der 21. StVO-Novelle auch von der Frage aus, wer drogenbeeintraechtigt ist. Und diese Drogenbeeintraechtigung ist zunaechst von einem Exekutivorgan und in der Folge klinisch durch einen Amtsarzt festzustellen. Genauer zu konkretisieren ist noch, was Drogenbeeintraechtigung ist. Grenzwerte wie bei Alkohol gibt es offenkundig nicht. Da Speicheltest und Schweisstest noch nicht ausgereift genug sind, um sie ernsthaft in Erwaegung zu ziehen, bleiben Harn- und Bluttests, die bei geltender Rechtslage nicht erzwungen werden koennen. Der Entwurf zur 21. StVO-Novelle sieht diesen Zwang vor. Im Rechtsfolgenbereich kann es nicht wie beim Alkohol um eine schematisierte Reaktion gehen. Fuer die Justiz ergibt sich ausserdem die Frage, was mit dem an sich gegebenen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geschieht. Eine Moeglichkeit waere, die im Suchtmittelgesetz bei militaeraerztlichen Untersuchungen und bei Schuluntersuchungen vorgesehene Meldepflicht an die Bezirksverwaltungsbehoerde statt an die Staatsanwaltschaft auch im Strassenverkehr anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehoerde muss sich ohnehin im Bereich des Verwaltungsrechtes unter dem Gesichtspunkt Fuehrerschein mit der Drogenproblematik auseinandersetzen. Sie koennte es auch unter dem Gesichtspunkt des Suchtmittelgesetzes tun und gleichzeitig koennte man so im Rechtsfolgenbereich die Gesundheitspolitik in den Vordergrund treten lassen. Es koennte untersucht werden, um welche Art von Drogenkonsum es sich handelt. Handelt es sich um einen problematischen Drogengebraucher, der aktuell im Verkehr auffaellig geworden ist, und der droht, wieder auffaellig zu werden, dann ist er jener Drogengebraucher, der unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit interessiert. Gesundheitspolitisch interessiert er dagegen auch dann, wenn er nicht mit dem Auto faehrt. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 21949 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346599
Source

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 12-15

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