Workshop 1 "Was wollen wir?".

Author(s)
Heinzle, G.
Year
Abstract

Strassenverkehrsrechtliche und strafrechtliche Regelungszwecke muessen getrennt bleiben. Auf die verkehrsrechtliche Regelung darf es keinen Einfluss haben, ob eine die Faehigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeintraechtigende Substanz nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt oder verboten ist. Lenker unter Medikamenten- oder Suchtmitteleinfluss duerfen nicht staerker sanktioniert werden als Lenker unter Alkoholeinfluss. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Legalitaetsprinzips sind durch Gesetz oder Verordnung die Stoffe und deren Konzentrationswerte festzulegen, bei deren Vorhandensein im Harn oder im Blut die Faehigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges als beeintraechtigt gilt. Zudem sind Grenzwerte festzulegen, bei deren Ueberschreitung eine verkehrspsychologische und eine fachaerztliche Stellungnahme verlangt wird. Eine Blutabnahme bei Verdacht der Suchtmittelbeeintraechtigung ist nur dann vorzusehen, wenn ein Harntest unmoeglich ist. Um eine Verletzung des Verbotes des Zwanges zur Selbstbezichtigung zu vermeiden, ist gesetzlich vorzusehen, dass Untersuchungsergebnisse, die anlaesslich von Verkehrskontrollen gewonnen wurden, in gerichtlichen Strafverfahren nicht verwertet werden duerfen. Nach geltendem Recht ist bestimmten Straftaetern wegen mangelnder Verkehrszuverlaessigkeit die Lenkerberechtigung von der Bezirksverwaltungsbehoerde beziehungsweise Bundespolizeibehoerde zu entziehen, was materiell eine Nebenstrafe der gerichtlich strafbaren Handlung ist. Um in sich widerspruechliche Sanktionen zu vermeiden, sollte der Vollzug den Strafgerichten zugewiesen werden. Damit koennte auch ein moeglicher Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot vermieden werden. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 21955 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346605
Source

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 34-35

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