Workshop 2 "Was brauchen wir?".

Author(s)
Binder, J.
Year
Abstract

Die geltenden rechtlichen Bestimmungen erlauben es den oesterreichischen Sicherheitsorganen, besondere Sicherungsmassnahmen gegen Personen zu ergreifen, die unter Drogen-, Medikamenten- und/oder Alkoholeinfluss fahren. So kann verhindert werden, dass offenkundig fahruntaugliche Lenker weiterfahren koennen. Nach Paragraf 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsordnung (StVO) darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeintraechtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Einem suchtmittelbeeintraechtigten Lenker kann nach Einholung eines aerztlichen Befundes und Gutachtens die unmittelbare Weiterfahrt untersagt werden. Das weitere Verfahren erlaubt es, aufgrund der Anzeige im Zuge der "Verkehrszuverlaessigkeitspruefung" nach dem Fuehrerscheingesetz und der Fuehrerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ueber den Besitz oder den Entzug einer Lenkerberechtigung zu entscheiden. Im Jahr 2000 wurden durch die Bundespolizeidirektion Wien 22.180 Atemluftuntersuchungen durchgefuehrt, von denen 6.745 positiv waren. Im selben Jahr wurden 291 durch Suchtmittel beeintraechtigte Lenker festgestellt. Zwischen Januar 2000 und April 2001 hat das Verkehrsunfallkommando der Polizeidirektion Wien insgesamt 14 Unfaelle aufgenommen, an denen nachweislich Personen mit Suchtmittel- oder Medikamenteneinfluss beteiligt waren. Kontrolldichte, Kontrolloertlichkeiten, Kontrollzeiten und Kontrollmethoden sind wichtige Komponenten, die die Entdeckungswahrscheinlichkeit fahruntauglicher Fahrer erhoehen. Verkehrsspezifische Schulungseinheiten im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Polizei auf dem Gebiet "Erkennen drogenbeeintraechtiger Lenker" koennten zu einer Erhoehung der Fachkompetenz der Exekutivbeamten fuehren. Testverfahren sollten klare Ergebnisse und Auswertungen ermoeglichen. Sie sind nur sinnvoll, wenn mit ihnen eindeutig festgestellt werden kann, ob eine Person zum Zeitpunkt der Kontrolle fahrtauglich ist oder nicht. So genannte Drogen-Schnelltester fuer die Exekutive muessen so praxistauglich sein, dass der Verdacht auf den Konsum von Suchtmittel oder anderer Substanzen verifiziert werden kann. Die derzeit vorgeschriebene amtsaerztliche Untersuchung ist sinnvoll. Eine zwingende Harnuntersuchung im Rahmen der aerztlichen Untersuchung erscheint deshalb vernuenftig, weil sie die Schluessigkeit des aerztlichen Gutachtens untermauern koennte. Die Bestimmung im Paragraf 5 StVO ist derzeit auf "Suchtgifte" beschraenkt, sie muesste auf "Suchtmittel" ausgedehnt werden. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 21957 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346607
Source

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 43-45

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This publication is one of our other publications, and part of our extensive collection of road safety literature, that also includes the SWOV publications.