Zum Einsatz des Strafrechts gegen Verkehrsrowdys.

Author(s)
Koenig, P.
Year
Abstract

Im Verkehrsstrafrecht hat durch Gesetzesreformen und Rechtsprechung eine Entkriminalisierung stattgefunden. Gegen aggressives Verkehrsverhalten gibt es im Strafrecht die Verkehrsstrafvorschriften der Paragrafen 315 b und 315 c I Nummer 2 und den allgemeinen Noetigungstatbestand des Paragrafen 240 Strafgesetzbuch. Obwohl die in Paragraf 315 c aufgezaehlten moeglichen Verstoesse auch Verkehrsrowdytum erfassen, ist die Zahl der nach dieser Vorschrift Verurteilten sehr gering. Die Gruende dafuer reichen vom zurueckhaltenden Anzeigeverhalten, den Nachweisschwierigkeiten bis zum Erledigungsverhalten der Staatsanwaltschaft. Ferner wird der Anwendungsbereich durch die Begriffe grob verkehrswidrig und ruecksichtslos, sowie die Notwendigkeit eines konkreten Gefahrerfolges weiterhin eingeschraenkt. Dadurch verengt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Faelle, in denen es tatsaechlich zu einem Unfall gekommen ist. Fuer die Annahme eines relevanten Inneneingriffs nach Paragraf 315 b Strafgesetzbuch muss nach neuer Rechtsprechung ein Schaedigungsvorsatz gegeben sein, sodass diese Vorschrift zur Ahndung verkehrsfeindlicher Aggressionen im Wesentlichen nicht mehr anwendbar ist. Die Noetigung stellt insofern eine Art Auffangtatbestand dar, wobei es vielfach zur Ausgrenzung leichteren Fehlverhaltens kommt. Auf Grund der Gesetzeslage kommt es zu Reformvorschlaegen, wobei eine Erweiterung des Katalogs in Paragraf 315 c, die Schaffung abstrakter Gefaehrdungsdelikte oder die Einfuehrung eines Tatbestandes der Strassenverkehrsnoetigung gefordert wird. Da es an Moeglichkeiten ohne schwere Nachteile fehlt, liegt auf dem Gesetzgeber jedoch kein Handlungsdruck.

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Library number
C 35173 [electronic version only] /73 / ITRD D357799
Source

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 18 (2005), No. 1, p. 27-31

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