Zum Nachweis von Kokain in Blutproben mit Fluoridzusatz.

Author(s)
Kaeferstein, H. & Sticht, G.
Year
Abstract

In Absatz 2 zu Paragraf 24 a Strassenverkehrsgesetz (StVG) ist ausgefuehrt: "Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Strassenverkehr ein Kraftfahrzeug fuehrt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird." Hinsichtlich des berauschenden Mittels Kokain ist als nachzuweisende Substanz der inaktive Metabolit Benzoylecgonin aufgefuehrt, da in nativen Blutproben Kokain instabil ist und sich der analytischen Nachweisbarkeit in aller Regel entzieht. In dem Bewusstsein, dass es sich bei Benzoylecgonin um einen inaktiven Metaboliten handelt, hat die Grenzwertkommission einen "analytischen Grenzwert" von 0,15 mg Benzoylecgonin pro L Serum vorgeschlagen, ab der eine Kokainwirkung als gesichert gelten soll. Die Validitaet dieses Wertes ist bislang allerdings nicht geprueft. In Nordrhein-Westfalen ist bereits durch Erlass vom 15.03.1995 geregelt, dass zum Drogennachweis eine Venuele mit Fluoridzusatz zu verwenden ist. Daher werden seit Jahren ueberwiegend Blutproben mit Fluoridzusatz auf Kokain untersucht. Durch Fluorid soll der Kokainabbau nach der Blutentnahme verhindert werden. Die Untersuchungsergebnisse der Jahre 1999 und 2000 und die moeglichen Auswirkungen auf die Anwendung von Paragraf 24 a Strassenverkehrsgesetz hinsichtlich Kokain werden dargestellt. (A) Beitrag zum Themenbereich II "Alkohol, Drogen, Medikamente, Verkehrssicherheit" der 31. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Frankfurt am Main, 22. bis 24. Maerz 2001.

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Library number
C 20580 (In: C 20560 S) /83 / ITRD D347821
Source

In: Kongressbericht 2001 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. : 31. Jahrestagung, Franktfurt a. Main, 22. bis 24. März 2001, Berichte der Bundesanstalt für Strassenwesen `Mensch und Sicherheit', Heft M 133, p. 90-92, 9 ref.

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