Aus rechtsmedizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht erscheint eine Reduktion der Wartezeit von 20 Minuten auf eine Kontrollzeit von nur 10 Minuten hoechst bedenklich, vor allem auch im Hinblick auf Bestrebungen zur Einfuehrung eines strafrechtsrelevanten Atemalkoholkonzentrations (AAK)-Grenzwertes. Die Wartezeit von 20 Minuten ist nur im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (BGA), die Kontrollzeit nur in der DIN VDE 0405, Teil 3, niedergelegt. Eine Reduktion der Wartezeit sollte auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht hingenommen werden, da hier ebenso der Zweifelsgrundsatz gilt. (A) Beitrag zum Themenbereich III. "Alkohol, Drogen und Medikamente" des Kongresses 2005 der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., 33. Jahrestagung, Bonn, 10. bis 12. Maerz 2005. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongresses, ITRD-Nummer D357801.
Abstract