Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit altersschwacher und alterskranker Kraftfahrer nach selbstverschuldeten Unfällen.

Author(s)
Winckler, P.
Year
Abstract

Bei der Begutachtung der Fahreignung oder der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, den individuellen Besonderheiten eines Menschen Rechnung zu tragen, was eine differenzierte Diagnostik voraussetzt. Als "alterstypische" psychische Störungen können am ehesten diejenigen Erkrankungen angesehen werden, die auf einer organischen Störung der Hirnfunktion beruhen. Bei den akuten Störungen stehen das Delir und das akute amnestische Syndrom im Vordergrund, die wichtigste Krankheitsgruppe bei Älteren stellen jedoch die dementiellen Entwicklungen mit einer vielgestaltigen Symptomatik dar. Charakteristisch für eine dementielle Entwicklung sind unter anderem Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und des Denkvermögens sowie Veraenderungen der Persönlichkeit. Zur Diagnostik ist neben der psychiatrischen Exploration und der körperlichen Untersuchung eine testpsychologische Quantifizierung des kognitiven Leistungsvermögens erforderlich. Häufigste Ursache dementieller Erkrankungen sind degenerative Prozesse, insbesondere die Alzheimer-Demenz. Der psychiatrische Sachverständige hat zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zunächst zu untersuchen, welche konkreten Auswirkungen die Diagnose auf die Funktionsfähigkeit des Betroffenen hat. Erst dann erfolgt die Übersetzung psychiatrischer Befunde und Diagnosen in ein System juristischer Begrifflichkeiten auf der Grundlage der Paragraphen 20/21 des Strafgesetzbuches (StGB). Ergeben sich bei der Begutachtung Hinweise auf eine Desorientiertheit, auf Halluzinationen oder auf wahnhafte Veränderung des Erlebens, ist eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 20 StGB anzunehmen. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 21 StGB ist zu beachten, dass diese keine eigene Kategorie darstellen, da die verminderte Schuldfähigkeit als Sonderfall der Schuldfähigkeit angesehen wird. Leichte Demenzsyndrome mit nur leichten Einbussen führen in aller Regel nicht zu erheblichen Beeintraechtigungen der Einsichts- oder Steuerfaehigkeit. Dies ist allenfalls zu diskutieren, wenn zusaetzliche konstellative Faktoren hinzukommen. Eine besondere Situation stellt die Beurteilung bei einer Unfallflucht dar, wobei grundsaetzlich fuer aeltere Kraftfahrer keine "Sonderregeln" gelten. Referatanlaesslich des 9. Symposiums Verkehrsmedizin "Altere Menschen im Strassenverkehr" des ADAC vom 10. bis 11. November 1994 in Baden-Baden.

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Publication

Library number
C 18958 (In: C 18942) /83 / IRRD 337941
Source

In: Ältere Menschen im Strassenverkehr : Bericht über das 9. Symposium Verkehrsmedizin des Allgemeiner Deutscher Automobil-Clubs ADAC, Baden-Baden, 10. bis 11. November 1994, Schriftenreihe Strassenverkehr No. 34, p. 159-167

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