Die Fiktion des Paragrafen 2 XV Satz 2 Strassenverkehrsgesetz, nach der der Fahrlehrer bei Ausbildungsfahrten mit seinem Fahrschueler als Fuehrer des Kraftfahrzeugs gilt, schliesst die Verantwortlichkeit des Fahrschuelers nur im Bereich der zivilrechtlichen verschuldensunabhaengigen Haftungsnormen und bei Straftaten in Bezug auf den Paragrafen 21 Strassenverkehrsgesetz aus. Eine sonstige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrschuelers kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er schuldhaft von Anweisungen des Fahrlehrers abweicht. Fuer die zivilrechtliche Haftung gilt ebenfalls ein modifizierter Haftungsmassstab. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Fahrschueler als mitverantwortlicher Fahrzeugfuehrer anzusehen. Die Nichtanwendung des Paragrafen 2 XV Strassenverkehrsgesetz auf Fahrschueler beim Begehen von Ordnungswidrigkeiten, stellt auch keinen Verstoss gegen Artikel 103 II Grundgesetz dar. Die ungenuegenden Fahrfaehigkeiten sind aber unter Umstaenden auf der Schuldebene zu beruecksichtigen. Der Fahrlehrer bleibt indessen Fahrzeugfuehrer und es kommt gegebenenfalls eine Nebentaeterschaft fuer ihn in Betracht.
Abstract