Toedliche Unfaelle beim Anfahren von Lastkraftwagen (Lkw) sind besonders tragisch, da die Fahrzeugfuehrer angeben, die gesetzlich vorgeschriebenen Spiegel eingesehen und dennoch den Fussgaenger nicht wahrgenommen zu haben. Nach Paragraph 56 der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO) muessen Kraftfahrzeuge lediglich Spiegel dafuer haben, dass der Fahrzeugfuehrer nach rueckwaerts und seitwaerts aber nicht vorwaerts Verkehrsvorgaenge beobachten kann. Aussenspiegel an beiden Fahrzeugseiten sind nur fuer Lkw vorgeschrieben. Bei einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t benoetigen sie auch einen grosswinkligen Rueckspiegel und Anfahrspiegel an der rechten Fahrzeugseite. Eckspiegel fuer die Sicht unmittelbar vor dem Fahrzeug sind nicht verlangt. An zwei Fallbeispielen wird dargestellt, wie schwere Verletzungen durch Ueberrollen beim Anfahren von Lastkraftwagen verursacht wurden. Die Fussgaenger verstarben noch am Unfallort. Die Angaben der Lkw-Fahrer waren fuer die Autoren Anlass, experimentelle Untersuchungen zur Vermeidbarkeit derartiger Unfaelle durchzufuehren. Aus den Untersuchungsergebnissen werden folgende Schlussfolgerungen abgeleitet: - Fahrer von Lastkraftwagen koennen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Spiegeln am Fahrzeug den Raum von 1,0 -1,5 m vor dem Lkw nicht einsehen (toter Raum). - Der tote Raum ist unter anderem abhaengig von Sitzhaltung des Fahrers, Fahrzeugtyp und Koerpergroesse des Fussgaengers. - Eine besondere Gefaehrdung ergibt sich fuer Kinder und aeltere Menschen. - Zur Verbesserung der Gesetzeslage (Paragraph 56 StVZO) werden beidseitige Eckspiegel bei Lkw fuer ausreichende Sicht nach vorne empfohlen. Beitrag zum Themenbereich Biomechanik - Rekonstruktion - Verkehrssicherheit der 30. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Berlin, 10. bis 13. Maerz 1999.
Abstract