Zweifel an der Fahreignung : Qualitätssicherung - das neue Zauberwort in der Fahreignungsbegutachtung.

Author(s)
Jung, F.
Year
Abstract

Aufgrund des neuen Strassenverkehrsgesetzes und der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisverordnung muessen amtlich anerkennte Begutachtungsstellen fuer Fahreignung (BfF) ueber eine Qualitatssicherung verfuegen und diese zertifizieren lassen, und es koennen ihnen Vorschriften gemacht werden ueber den Inhalt der Qualitaetssicherung. Zustaendig fuer die Akkreditierung ist die Bundesanstalt fuer Strassenwesen (BASt). Diese Regelung soll als uebergeordnetes Ziel die ordnungsgemaesse und gleichmaessige Durchfuehrung der Beurteilung gewaehrleisten. Anhand mehrerer Beispiele wird dargelegt, dass die Technischen Ueberwachungs-Vereine (TUEV) als seinerzeit monopolistische Traeger der Begutachtungsstellen bereits Anfang der 90er Jahre ein ueberpruefbare Qualitaetssicherungskonzept einfuehrten, das eine "ordnungsgemaesse Beurteilung" ermoeglichte. Hinzu kam der Erfahrungsaustausch unter dem Dach des Verbandes der TUEV als Instrument der Qualitaetssicherung. Dieser Dachverband trat auch quasi als der einzig wahre Lobbyist der Begutachtungsstellen auf. Mit dem durch die neue Gesetzgebung vollzogenen Wechsel des Erfahrungsaustauschs zur BASt steht zwar weiterhin ein Gremium zur Meinungsbildung zur Verfuegung, jedoch nimmt die BASt die ehemals gepflegte Tradition, sich zu den Belangen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in der Oeffentlichkeit zu aeussern, nur sehr begrenzt wahr. Zu bemaengeln ist weiterhin, dass eine Regelung fehlt, die dem Gremium des Erfahrungsaustauschs einen Beschlusscharakter zuweisen wuerde. Ein gleiches Mass an Unverbindlichkeit ist beim Aufbau der Akkreditierungsstelle selbst gegeben. Hierfuer werden verschiedene Beispiele aufgezeigt. Insgesamt haben sich Nachvollziehbarkeit und Nachpruefbarkeit der Gutachten seit den 90er Jahren erheblich verbessert. Befuerchtungen, dass durch die Liberalisierung des Marktes bisher gueltige Beurteilungskriterien aufgeweicht wuerden, sind unbegruendet. Die Notwendigkeit eines Mehr am staatlichen Regelungsbedarf ist nicht gegeben, die Notwendigkeit zum "Mehr" ergibt sich fuer die BfF aus der veraenderten Begutachtungslandschaft beziehungsweise Konkurrenzsituation. Referat, gehalten im Arbeitskreis III "Zweifel an der Fahreignung" (Leitung: Kruse,K) des 41. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2003 in Goslar.

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Publication

Library number
C 29512 (In: C 29506) /83 / ITRD D354207
Source

In: 41. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2003, p. 153-161

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