Verursacht ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholwert von 0.30 bis 1,09 Promille einen Verkehrsunfall, so kann der Straftatbestand des Paragraph 315c StGB vorliegen, wenn zusätzlichte Beweisanzeichen den Schluss auf eine relative alkolholbedingte Fahruntüchtigkeit rechtfertigen. Als zusätzlichte Beweisanzeichen werden unter anderem "alkolholtypische Unfallabläufe" angesehen. Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, wann ein alkolholtypische Geschehenablauf vorliegt. Alkolholtypisch ist ein Unfallablauf statistisch dann, wenn er von alkolholisierte Kraftfahrern signifikant häufiger verursacht wird als von nüchternen Fahrern. Die Häufigkeitsverteilung under Berücksichtigung der notwendigen Bezugsgrössen wird erörtert.
Samenvatting