"Analytische Grenzwerte" für Drogen im Blut zur geplanten Änderung des Paragraphen 24a StVG.

Auteur(s)
Aderjan, R. Bonte, W. Daldrup, T. Käferstein, H. Kauert, G. Joachim, H. Möller, M.R. Wilske, J. Reinhardt, G. & Schewe, G.
Jaar
Samenvatting

Im Vorfeld der Umsetzung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes zur Änderung des Paragraphen 24a StVG stellen sich im Hinblick auf den Drogennachweis im Blut Fragen, deren Beantwortung sich die gemeinsame Kommission "Grenzwertfragen bei Arzneimitteln und Suchtstoffen im Strassenverkehr" der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin zur Aufgabe gestellt hat. Die Ausführungen des Autors zum Diskussionsstand sollen einer beabsichtigten Stellungnahme der Kommission im 1. Halbjahr 1997 nicht vorgreifen, sondern Gelegenheit zu Diskussionsbeiträgen geben. Die Überlegungen zu "Analytischen Grenzwerten" (AGW) für im Blut anwesende illegale Betäubungsmittel beziehen sich zunächst auf die in der zum Entwurf gehörenden, erweiterbaren Liste genannten Substanzen. Sie können auf weitere oder neue Drogen übertragen werden, deren Aufnahme in die geplante Liste noch bevorsteht. In der Kommission wurden drei Fragenkreise herausgearbeitet und diskutiert: 1. Nachweismöglichkeiten und Sicherheit des Nachweises: Entsprechend dem "in dubio pro reo"-Grundsatz müssen falsch positive Analysenergebnisse ausschliessbar sein. Deshalb darf ein AGW nicht zu tief angesetzt werden. Damit andererseits verkehrsgefährdender Drogeneinfluss nicht unerfasst bleibt, darf ein AGW auch nicht zu hoch angesetzt werden. Der in dubio-Grundsatz hat auf jeden Fall Vorrang. Die Qualitätsanforderungen an das Analysenergebnis müssen durch Richtlinien definiert werden. 2. Nachweisdauer, zeitliche Nähe zum letztmaligen Konsum und Zeitraum der Gefährdung des Strassenverkehrs: Die Möglichkeiten, vorangegangenen Drogenkonsum nachzuweisen, reichen bei manchen Drogen über konsumnahe sowie akute Drogenwirkungen umfassende Zeitabschnitte hinaus. Diese Aspekte sind im Zusammenhang mit der ethisch-rechtlichen Begründung einer Ahndung bei qualitativem Drogennachweis zu erörtern. Ob hierbei unter Umständen auch die Höhe festzusetzender AGW eine gewisse Rolle spielen könnte, bleibt zu diskutieren. Zu berücksichtigen sind auch über akute und subakute Drogenwirkungen hinausgehende, durch Neben- und Nachwirkungen oder typische Konsummuster bedingte generelle Gefährdungspotentiale. 3. "Analytische Grenzwerte" werden anhand der von den Mitarbeitern der Kommission entwickelten und in Ringversuchen erprobten Kriterien wie folgt vorgeschlagen: Tetrahydrocannabinol 2 myg/L Serum (morphinfreie Form) 20 myg/L Serum, Benzoylecgonin 150 myg/L Serum. Sie bedeuten in der Regel Drogeneinfluss, auch aufgrund zeitlicher Überlegungen. Die Frage der Beziehung zum Ausmass einer Wirkung oder zu Wirkgrenzen stellt sich nicht und ist dabei ausdrücklich ausgeklammert. (A) Beitrag zum Themenschwerpunkt IX Drogen des Kongresses 1997 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., 29. Jahrestagung, Münster, 19. bis 22. März 1997.

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Bibliotheeknummer
C 12432 (In: C 12375 S) /73 /83 / IRRD D341016
Uitgave

In: Kongressbericht 1997 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., 29. Jahrestagung, Münster, 19. bis 22. März, 1997, Berichte der Bundesanstalt für Strassenwesen : Mensch und Sicherheit, Heft M 92, p. 295-302, 25 ref.

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