Beurteilung einer Drogenfahrt unter der Wirkung von Haschisch (THC) als Straftat nach § 316 StGB oder als Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG : Lotteriespiel oder Rechtssicherheit?

Auteur(s)
Haase, W. & Sachs, H.
Jaar
Samenvatting

Es existiert kein Grenzwert fuer Drogenkonsum im Strassenverkehr, bei dessen Ueberschreiten absolute Fahruntuechtigkeit und somit Paragraf 316 Strafgesetzbuch vorliegt. Eine Verurteilung kommt nur in Betracht, wenn der Drogenkonsument in der konkreten Verkehrssituation fahruntuechtig war, sonst kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 a Strassenverkehrsgesetz (StVG). Zum Nachweis der relativen Fahruntuechtigkeit bedarf es neben dem positiven Drogenbefund im Blut, drogenbedingter Ausfallerscheinungen waehrend der Fahrt oder waehrend der Kontrolle durch die Polizei. Um zu pruefen, ob der Fahrer fahrtuechtig war, dienen die freiwilligen Tests und die Befragung und Beobachtung des Fahrers unmittelbar nach der Fahrt. Auffaelligkeiten des Fahrers muessen dabei im Zusammenhang mit der Wirkung der jeweiligen Droge stehen. Sichere Methoden zur Feststellung der Fahruntuechtigkeit gibt es angesichts der Vielzahl der moeglichen Symptome jedoch nicht. Das gilt auch fuer die spaeter wegen der Blutprobe erfolgende aerztliche Untersuchung, da diese erst einige Zeit nach der Fahrt stattfindet. Ein Verfahren wegen einer Drogenfahrt ist hinsichtlich des Ausgangs mit zahlreichen Unsicherheitsfaktoren verbunden. Insofern ist eine moegliche Problemloesung die Aufstellung von sicheren Kriterien zur Feststellung der Fahruntuechtigkeit. Dabei sind die fehlende kognitive und die reduzierte motorische Faehigkeit, Gleichgewichtsstoerungen, unsicherer Finger-Fingertest, eine verringerte Pupillenreaktion und ein massiv fehlerhaftes Zeitempfinden als Kriterien fuer eine Fahrt unter der Wirkung von Haschisch oder Marihuana zu nennen.

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Bibliotheeknummer
C 39478 [electronic version only] /83 /73 / ITRD D358401
Uitgave

Deutsches Autorecht DAR, Vol. 75 (2006), No. 2 (Februar), p. 61-63

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